Ethische Werte

Willkommen auf der VFAS-Seite, die ethischen Werten gewidmet ist! Hier finden Sie alle wichtigen Informationen, Dokumentationen, Artikel und Ressourcen zu diesem Thema.

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Arbre des valeurs ethique

Verbatims von Pflegeempfängern

Eine Excel-Datei stellt die 360 Verbatims zusammen, die von den Pflegeempfängern gesammelt wurden. Sie ermöglicht eine Auswahl nach Werten, um mit einem Thema zu arbeiten.

Die Datei ist auf Anfrage erhältlich unter office@afisa-vfas.ch

Spezifisches Inhalt

Soziale Begleitung

Die soziale Begleitung ist ein zentraler Bestandteil der Betreuung und trägt wesentlich zur Lebensqualität der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner bei. Sie bietet ein vielfältiges Angebot an Aktivitäten, die individuell auf deren Interessen und Bedürfnisse abgestimmt sind. Dazu gehören sowohl Gruppen- als auch Einzelaktivitäten, die soziale Kontakte und persönliche Entfaltung fördern.

Das Team der sozialen Begleitung arbeitet eng mit dem Pflegepersonal zusammen und bringt seine spezifische Perspektive in die Lebens- und Pflegeprojekte ein. Dabei achtet es darauf, dass die Aktivitäten sinnvoll gestaltet sind und das soziale Miteinander stärken.

Das Konzept Aktivierungs- und Betreuungskonzept VFAS (in Bearbeitung).

Konsultation bei der Kommission Aktivierung 2024 (nur auf Französisch)

Suizidbeistand im Pflegeheim

Pflegeheime sind Lebensorte, an denen gemäss den Empfehlungen des KAA und der AFIPA die Möglichkeit zum Suizidbeistand bestehen muss. Dabei ist die Selbstbestimmung der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner zu respektieren. Die primäre Verantwortung der Institution liegt jedoch in erster Linie darin, Rahmenbedingungen für eine qualitativ hochwertige Pflege, insbesondere die Palliativversorgung, zu schaffen. Ziel ist es, Zustände der Verzweiflung zu verhindern, die den Wunsch nach Suizid auslösen könnten.

Das Personal darf nicht direkt am Suizidbeistand beteiligt sein.

Haltungen und Redeweise

"Ältere Menschen fallen nicht in die Kindheit zurück, sondern in die Abhängigkeit"

Das Personal achtet auf eine respektvolle Kommunikation von Erwachsenem zu Erwachsenem mit der betreuten Person.
Es passt seine Sprache dem Verständnis der Person an und vermeidet eine Infantilisierung, die zu Demütigung und Machtmissbrauch führen kann.
Er achtet darauf, dass Klagen richtig verstanden werden und nicht verletzend sind.
Bei der Pflege zu zweit achtet das Personal darauf, während der gesamten Pflege mit der Person in Verbindung zu bleiben.

Freie und informierte Zustimmung

In Übereinstimmung mit dem Gesundheitsgesetz informieren Ärzte und Pflegepersonal den Patienten über seinen Gesundheitszustand sowie über mögliche Untersuchungen, Pflege oder Behandlungen, damit er eine Wahl treffen und seine Zustimmung geben kann.
Im Vorfeld einer psychogeriatrischen Behandlung achten die Mitarbeiter darauf, eine vertrauensvolle Beziehung aufzubauen, die es ermöglicht, die Zustimmung des Patienten zur geplanten Behandlung zu erhalten, selbst wenn es sich um eine nicht-invasive Behandlung handelt.

Patientenverfügung und mutmasslicher Wille

Das Erstellen einer Patientenverfügung ist ein Recht, über das Heimbewohnerinnen und Heimbewohner von Pflegeheimen informiert werden müssen, jedoch keine Verpflichtung. Die ethische Empfehlung 3/2015 regt an, dieses Thema im Rahmen des Gesprächs über das Lebens- und Pflegeprojekt behutsam zu besprechen, anstatt die Betroffenen gleich zu Beginn mit einem auszufüllenden Formular zu konfrontieren (siehe Beispiele für Gesprächsleitfäden). Die Patientenverfügung kann schriftlich oder mündlich ausgedrückt werden. Im letzteren Fall müssen sie in der Pflegedokumentation festgehalten werden.

Ethische Empfehlungen 3/2015 zum Thema Patientenverfügung im Pflegeheim

Ontologische Würde (unveräusserliche Würde jedes Menschen)

Die Würde jedes Menschen ist zentral für sein Selbstwertgefühl, insbesondere in Situationen der Abhängigkeit. Das Personal achtet nicht nur darauf, die Würde der Bewohnerinnen und Bewohner zu respektieren, sondern vermittelt ihnen auch das Bewusstsein, dass sie trotz körperlicher oder geistiger Einschränkungen, wie beispielsweise bei als beschämend empfundenen Situationen wie Inkontinenz, ihre Würde bewahren. Durch eine einfühlsame, wertfreie Haltung sowie respektvolle Fürsorge trägt das Personal dazu bei, dass Betroffene alters- oder krankheitsbedingte Veränderungen besser akzeptieren und sich weiterhin geachtet und geschätzt fühlen.

Beschwerden und Rückmeldungen

Die Einrichtung und ihr Personal verpflichten sich, Bedingungen zu schaffen, die es den betreuten Personen und ihren Familien ermöglichen, ohne Angst vor unerwünschten Konsequenzen zu äussern, was ihnen missfällt oder sie stört. Zu diesem Zweck führt die Einrichtung ein Verfahren zum Umgang mit Beschwerden ein und kommuniziert es den Betroffenen als potenzielle Quelle für die Verbesserung der Leistungen. Die Mitarbeiter schaffen ein Vertrauensverhältnis, indem sie den Personen versichern, dass ihr Wohlwollen gleichbleibend ist, auch wenn sie Kritik oder Wünsche äussern.

Link zur Webseite des Kantonsarztamtes über die Patientenrechte 

Recht auf Pflege und Pflichten der Gesundheitseinrichtungen

Jede Person hat das Recht auf angemessene medizinisch und pflegerische Versorgung welche ihr Gesundheitszustand erfordert, unter Achtung ihrer Würde und soweit möglich in ihrem vertrauten Lebensumfeld.

Gesundheitseinrichtungen sind verpflichtet, eine kontinuierliche und individuell angepasste Versorgung sicherzustellen, die ihrem Leistungsauftrag entspricht. Eine Beendigung der Betreuung ist nur zulässig, wenn die weitere Versorgung durch eine geeignete Einrichtung oder Fachperson gewährleistet ist. Sie sind verpflichtet, mit anderen Einrichtungen und Fachkräften des Gesundheitswesens zusammenzuarbeiten und koordiniert zu arbeiten.

Aufgrund ihres Auftrags sind sie verpflichtet, sich an der Aus- und Weiterbildung von Gesundheitsfachkräften zu beteiligen

Pflegeheim als Lebensort

„Wir arbeiten im Lebensumfeld der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner – es sind nicht sie, die an unserem Arbeitsplatz wohnen.“

Pflegeheime gestalten den Lebensraum der Bewohnerinnen und Bewohner möglichst wohnlich und vertraut, mit privaten und gemeinschaftlichen Bereichen. Eine sichere, angepasste Umgebung sowie flexible Alltagsstrukturen wie Essenszeiten und Besuchsmöglichkeiten fördern das Wohlbefinden.

Das Personal achtet auf Privatsphäre der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner und behandelt ihre Zimmer und persönlichen Gegenstände mit Sorgfalt. In den Gemeinschaftsräumen verhält es sich diskret und trägt zu einer freundlichen, respektvollen Atmosphäre bei

Partnerschaft mit den Angehörigen

Bei der Aufnahme in ein Pflegeheim legt das Personal besonderen Wert auf die bestehende Beziehung zwischen der Bewohnerin oder dem Bewohner und ihren bzw. seinen Angehörigen. Ziel ist es, den Angehörigen im Rahmen des Aufenthalts einen unterstützenden und angemessenen Platz in der Betreuung einzuräumen. In Absprache mit der Heimbewohnerin oder dem Heimbewohner wird den Angehörigen eine partnerschaftliche Zusammenarbeit angeboten. Gleichzeitig achtet das Personal darauf, dass Letztere keinen Einfluss ausüben, der dem Wohlbefinden der betreuten Person schaden könnte. Das Pflegepersonal bemüht sich, ein vertrauensvolles Verhältnis zur Familie aufzubauen. Insbesondere, wenn die Heimbewohnerin oder der Heimbewohner ihre oder seine Urteilsfähigkeit verliert, werden die Angehörigen in wichtige Entscheidungsprozesse einbezogen
 

Freiheitsbeschränkende und Zwangsmassnahmen

Der Einsatz freiheitsbeschränkender Massnahmen stellt stets das letzte Mittel dar und muss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Ziel solcher Massnahmen ist es, die betroffene Person vor einer akuten Gefährdung ihrer körperlichen Unversehrtheit zu schützen oder schwerwiegende Störungen des gemeinschaftlichen Zusammenlebens zu beheben. Jede eingeführte Massnahme erfordert die Erstellung eines Protokolls und eine sorgfältige Überwachung.

Link zur Webseite des Kantonsarztamts über die Zwangmassnahmen

Interdisziplinarität

Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt und das Pflegeteam verpflichten sich zu einer interdisziplinären Zusammenarbeit, insbesondere bei spezifischen Herausforderungen, die den Einsatz von Spezialistinnen und Spezialisten wie Konsiliarpsychiaterinnen und -psychiatern, Palliativdiensten oder anderen Fachpersonen erfordern. Das Pflegeteam arbeitet aktiv mit Fachkräften aus verschiedenen Bereichen sowie mit der therapeutischen Vertretung zusammen, um eine ganzheitliche Betreuung sicherzustellen, die den individuellen Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten bestmöglich entspricht. In diesem Zusammenhang beteiligt sich auch das Aktivierungspersonal an den Gesprächen über das Lebens- und Pflegeprojekt, um eine umfassende und abgestimmte Unterstützung zu gewährleisten

Schutz und Intervention

Das Pflegepersonal ist verpflichtet, aufmerksam und sensibel zu handeln, um jegliche Form von Vernachlässigung oder Missbrauch frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. Dabei wird besonders auf subtile und schwer erkennbare Anzeichen geachtet. Während physische und verbale Gewalt oft offensichtlich sind, können auch weniger sichtbare Formen wie Machtmissbrauch, psychischer Druck, böswilliges Verhalten, Infantilisierung, Vernachlässigung oder das Ignorieren eines Klingelrufs Formen des Missbrauchs darstellen. 

Prävention von Missbrauch und Unterstützung der Opfer

Das Pflegepersonal ist verpflichtet, im Falle eines vermuteten oder bestätigten Missbrauchs zum Schutz der betroffenen Heimbewohnerin oder des betroffenen Heimbewohners einzugreifen. Dies umfasst insbesondere die unverzügliche Meldung des Vorfalls an die zuständigen Vorgesetzten innerhalb der Einrichtung. Ebenso wird den Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern sowie ihren Angehörigen nahegelegt, bei Anzeichen von Respektlosigkeit oder jeglicher Form von Missbrauch aktiv zu werden. Sie können sich direkt an die verantwortliche Pflegefachperson der jeweiligen Einheit, die Pflegedienstleitung oder die Heimleitung wenden.

Folgende externe Beratungsstellen als zusätzliche Anlaufstellen zur Verfügung:

  • Kantonsarztamt, Telefon: 026 305 79 80 
  • Ethikkommission der VFAS, Telefon: 026 915 03 43 
  • Kantonale Aufsichtskommission über die Berufe des Gesundheitswesens und die Wahrung der Patientenrechte, GSD, Telefon: 026 305 29 04

Link zur Webseite des Kantonsarztamtes über die Patientenrechte

Respekt der Intimsphäre sowie des Gefühls- und Sexuallebens

Das Pflegepersonal achtet sorgfältig auf die Wahrung der Intimsphäre der Patientinnen und Patienten, insbesondere bei der Durchführung von Hygienemassnahmen. Im Pflegeheim wird das Recht der Bewohnerinnen und Bewohner, ihre emotionalen und sexuellen Beziehungen in gegenseitigem Respekt zu gestalten, uneingeschränkt anerkannt. Zu diesem Zweck trifft das Personal die notwendigen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Bewohnerinnen und Bewohner ihre Privatsphäre sowie ihre emotionalen und sexuellen Beziehungen ohne Angst vor Störungen oder Eingriffen ausleben können

Verpflegung

Die Verpflegung stellt eine zentrale Leistung für die Lebensqualität der Bewohner dar.
Die „Freude am Essen“ bezieht sich nicht nur auf den Inhalt des Tellers, sondern auch auf die Freundlichkeit des Service und der Umgebung.
Das Personal bemüht sich, abwechslungsreiche und schmackhafte Mahlzeiten in einer gepflegten Präsentation anzubieten.
Es erfasst die Wünsche der Bewohner und deren Abneigungen gegenüber Lebensmitteln.
Es achtet auf die Qualität des Service, der den Rhythmus der Bewohner berücksichtigt, und auf eine Umgebung, die den Genuss der Mahlzeiten fördert.
Es achtet auf das Zusammenleben am Tisch, indem er den Bewohnern die Möglichkeit bietet, den Platz zu wechseln.
Es achtet darauf, dass die Verpflegung auf den Stationen die gleiche Qualität hat wie im Speisesaal.
Der Küchenchef ist offen für Kritik, er holt die Meinung der Bewohner ein, um deren Zufriedenheit sicherzustellen.

Konsultation bei der Kommission der Küchenchefs (nur auf Französisch)

Berufsgeheimnis und Diskretion

Das Personal ist sich des Vertrauens bewusst, das Heimbewohnerinnen und Heimbewohner sowie Klientinnen und Klienten der Spitexdienste in sie setzen. Es verpflichtet sich, das Berufsgeheimnis sowie Diskretion in allen Situationen zu wahren. Persönliche Informationen werden nur mit dem Einverständnis der betroffenen Person an Angehörige weitergegeben. Im Pflegeheim achtet das Personal darauf, niemals über eine Heimewohnerin oder einen Heimbewohner in Anwesenheit anderer Heimbewohnerinnen, Heimbewohner oder unbeteiligter Personen zu sprechen.

Medizinische Versorgung und Behandlungen

Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt verpflichtet sich, Patientinnen und Patienten im Rahmen des erteilten Auftrags und des entgegengebrachten Vertrauens nach den Grundsätzen guter medizinischer und ethischer Praxis zu betreuen. Dabei werden die Richtlinien des Verhaltenskodexes der FMH sowie der SAMW beachtet. Über wesentliche Ereignisse, Untersuchungen und Behandlungen, die das Leben der Patientin oder des Patienten erheblich beeinflussen, informiert die Ärztin oder der Arzt die therapeutische Vertretung entweder direkt oder über das Pflegepersonal. Zudem steht die Ärztin oder der Arzt der therapeutischen Vertretung zur Verfügung, um Fragen zu beantworten und eine transparente Kommunikation sicherzustellen

Stellungnahme der MFÄF (Ärzte Freiburg) über den Art. 377 des ZGB (nur auf französisch)

Palliative Care

Die Institution verpflichtet sich, die fachlichen Kompetenzen ihres Personals im Bereich der Palliativpflege kontinuierlich weiterzuentwickeln. Ziel ist es, den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie den Klientinnen und Klienten der SPITEX-Dienste eine bedarfsgerechte, individuell angepasste Betreuung zu bieten, die sowohl ihre eigenen Bedürfnisse als auch die Bedürfnisse ihrer begleitenden Angehörigen berücksichtigt. Palliativpflege beschränkt sich nicht nur auf die Begleitung am Lebensende oder bei unheilbaren Erkrankungen, sondern umfasst die ganzheitliche Unterstützung während des gesamten Pflegeprozesses. Sie zielt darauf ab, die Lebensqualität zu erhalten und das physische, psychische sowie soziale Wohlbefinden zu fördern. Sollte es trotz aller Bemühungen schwierig sein, das Leiden einer Person angemessen zu lindern, wird das mobile Palliativteam Voltigo zur Unterstützung hinzugezogen